crimeic-info

Mit "crimeic-info" möchten wir eine Sammlung von Informationen zu relevanten Begriffen im Strafvollzug liefern und diese Interessierten zur Verfügung stellen. Auf Wunsch werden wir die Sammlung gerne gezielt um weitere Begriffe ergänzen. Für Ihre Anfrage an uns nutzen Sie bitte unser komfortables Kontaktformular

 

 

Die aufgeführten Begriffsinformationen können unter Angabe der beiden Urheber (Peter Lutz Kalmbach & Tim Krenzel) sowie der Quellenangabe

(hier: www.crimeic.de) frei zitiert werden.


Ehrenamtliche Vollzugshelfer:

Die ehrenamtliche Vollzugshilfe ist ein Fach- und Sammelbegriff für bürgerliches Engagement im Rahmen freiwilliger Tätigkeiten, die Häftlingen zugutekommen. Nach den Strafvollzugsgesetzen, sollen die Strafvollzugsbehörden insoweit mit Personen und Vereinen die Zusammenarbeit suchen. Die an dieser Vollzugshilfe Beteiligten werden als ehrenamtliche Vollzugshelfer bezeichnet. Die angebotenen Hilfen und durchgeführten Tätigkeiten sind breit aufgefächert; es kann sich um Betreuung Einzelner handeln oder auch von Gruppen, ebenso um begleitende Hilfe bei Ausführungen oder Ausgängen - oder auch um eine Onlinebegleitung.

Grundgesetz:

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem heutigen Staatsverständnis macht die Staatsqualität auch die Existenz einer Verfassung aus, die den Staatsaufbau regelt und zugleich bestimmte Rechte für Menschen und Bürger*innen verbrieft. Daher enthält das Grundgesetz vor allem Grundrechte und Staatsorganisationsrecht. Das gesamte "einfache" Recht (Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) müssen mit der Verfassung in Einklang gebracht werden. Daher können beispielsweise Bundesgesetze durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Dieses höchste Gericht kann aber auch in letzter Konsequenz prüfen, ob Verwaltungsakte und Urteile, die sich gegen Bürger*innen richten, mit den Grundrechten konform gehen oder diese verletzen. Das Grundgesetz enthält Bestimmungen mit Ewigkeitscharakter (siehe Art. 79 Abs. 3 GG). So wird Deutschland immer ein demokratischer und sozialer Staat sein, eine Republik, ein Rechts- und ein Bundesstaat.

Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, am folgenden Tag trat es in Kraft - damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet.

Jugendvollzug:

Der Strafvollzug ist neben dem offenen und geschlossenen Vollzug auch altersmäßig geteilt. Neben dem Strafvollzug für Erwachsene gibt es auch einen Jugendvollzug, in dem Jugend(freiheits)strafen verbüßt werden, die nach Jugendstrafrecht verhängt worden sind. Der Jugendvollzug hat in erster Linie den Erziehungsgedanken zum Ziel. Betreffende Jugendliche sollen zu einem künftigen Leben ohne weitere Straftaten befähigt werden. Ein wesentliches Problem des Jugendvollzuges ist die Gefahr eines schädigenden Einflusses auf den Charakter des jeweiligen Gefangenen. Daher sind dort besondere Gegenmaßnahmen zu treffen, um diese negativen Folgen zu vermeiden. Junge Gefangene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Erwachsenenvollzug übergeben werden. Aus dem Vollzug heraus können Jugendliche auch in Erziehungseinrichtungen untergebracht werden; in einigen Bundesländern ist dies als Lockerungsmaßnahme zulässig.

Offener Vollzug:

Die Strafvollzugsgesetze sehen verschiedene Arten des Strafvollzuges vor. So ist grundsätzlich zwischen dem – klassischen – geschlossenen Vollzug und dem offenen Vollzug zu unterscheiden. Der offene Vollzug bedeutet eine Unterbringung des jeweiligen Häftlings unter verminderten Sicherheitsvorkehrungen. Dies wird nicht zuletzt durch bauliche Unterschiede deutlich: Der offene Vollzug ist so gestaltet, dass es keine oder nur sehr geringe Vorkehrungen gibt, um eine Flucht zu verhindern. Der offene Vollzug ist dahingehend konzipiert, die Bedingungen des Strafvollzuges noch stärker an den Lebensverhältnissen in Freiheit auszurichten.

Ordnungswidrigkeiten:

Nur das Begehen einer Straftat kann dazu führen, mit Freiheitsentzug bestraft zu werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert zwar auch - aber nur mit Geldbußen. Im Unterschied zur Straftat ist Gegenstand einer Ordnungswidrigkeit nur eine Bagatelle, also ein leichter Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, der zumeist auf reiner Nachlässigkeit beruht (beispielsweise Falschparken). Auch wenn also niemand Justizgefangener werden kann, nur weil eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, so gibt es trotzdem Bezüge zum Strafvollzug: So ist beispielsweise "unbefugter Verkehr mit Gefangenen" verboten und wird bei Verstoß mit einer Geldbuße geahndet (vgl. § 115 OWiG).

Recht: 

Recht hat die Funktion, das Leben in einer Gesellschaft verbindlich zu ordnen - indem es Regeln bereit hält, die nicht nur freiwillig oder rein sozial wirken, sondern vom Staat durchgesetzt werden. Recht schafft allerdings auch Herrschaftsstrukturen; in der Bundesrepublik Deutschland ist diese dem Recht immanente Funktion allerdings festen Bindungen unterworfen, die der Verfassung zu entnehmen sind. Dadurch wird der Staat verpflichtet, bei der Ausübung von Recht stets genau zu prüfen, um nicht gegen das Grundgesetz oder geltende Gesetze zu verstoßen und er muss Kontrollinstanzen bereit halten, die allen Menschen zur Verfügung stehen - das sind die Gerichte (Rechtsprechung/Judikative).

Staatsgewalt: 

Ein Staat gliedert sich seit jeher in Funktionseinheiten (Instanzen), die die dem Staat innewohnende Macht ausüben. Diese Ausübung staatlicher (sog. hoheitlicher) Macht wird auch als Staatsgewalt bezeichnet. Klassische Instanzen, die hoheitliche Macht ausüben, sind die rechtsetzende Gewalt, die vollziehende Gewalt (Regierung und Behördenapparat) sowie die rechtsprechende Gewalt (Gerichte). In einem Rechtsstaat wird die rechtsetzende Gewalt durch gewählte Parlamente repräsentiert. Art. 20 Abs. 3 GG setzt für die Bundesrepublik Deutschland fest, dass die staatlichen Gewalten getrennt sind: Das nennt man Gewaltenteilung. Dies wird als die Manifestation des Rechtsstaates schlechthin gesehen und beugt staatlicher Willkür vor. Daher sind Behörden als vollziehende Gewalt daran gebunden, dass sie stets auf der Grundlage von Gesetzen arbeiten, die durch Parlamente geschaffenen worden sind. Die Parlamente wiederum haben bei der Schaffung oder Änderung von Gesetzen die Verfassung (ggf. auch Landesverfassungen) zu beachten. Entscheiden Verwaltungseinheiten aufgrund von Gesetzen Einzelfälle, dann tun sie dies in der Regel in Form von Verwaltungsakten (bzw. Justiz-Verwaltungsakten). Gerichte wiederum sollen die durch die Verwaltung (also auch Justizvollzugsanstalten) ausgeführten Gesetze für jeden Einzelfall überprüfen können, wenn die von der jeweiligen Entscheidung Betroffenen dies wünschen (siehe dazu Art. 19 Abs. 4 GG). Dafür stehen Fachgerichte zur Verfügung (Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte). Das Gerichtswesen hat aber nicht nur eine Kontrollfunktion, sondern mitunter sollen Gerichte auch alleinige Entscheidungen auf der Grundlage von Gesetzen fällen, nämlich in den Bereichen Straf- und Zivilrecht. Dafür steht die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit zur Verfügung (Straf- und Zivilgerichte). Für das Strafrecht heißt dies, dass Behörden nur Ermittlungsarbeit leisten (Polizei und Staatsanwaltschaft). Die Feststellung, dass jemand Strafvorschriften verletzt hat, ist hingegen Sache eine Strafgerichts, das dann auch die Strafe aussprechen muss. Vollzogen wird die Strafe dann wiederum durch die vollziehende Gewalt.

Rechtsordnung:

Das gesamte geltende Recht in der Bundesrepublik Deutschland bildet die Rechtsordnung. Hier also finden sich die für alle, die sich im Hoheitsgebiet aufhalten, verbindlich geltenden Regeln, die vom Staat gesetzt wurden und von ihm überwacht und bei Bedarf durchgesetzt werden. Hierzu gehört vor allem das Grundgesetz - das ist das Verfassungsrecht. Weiter gehören dazu die von Parlamenten erlassenen Gesetze. Da die Verfassung festlegt, dass Deutschland ein Bundesstaat ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) und sowohl für den Bund wie für die (Bundes-)Länder unterschiedliche Zuständigkeiten für Gesetzgebungsbereiche bestimmt (vgl. Art. 70 ff. GG), können solche Gesetze sowohl durch den Bundestag wie auch durch Landesparlamente geschaffen werden. Da diese Gesetzgeber unmöglich alle Regeln selbst schaffen können (weil dies sowohl sachlich kaum möglich wäre und auch nicht in annehmbaren Zeitrahmen geschehen könnte), kann für Bereiche, die nicht ganz elementar sind und nur noch bedingt in die Grundrechte eingreifen, eine Ermächtigung an Spitzenbehörden eingeräumt werden: Einzelheiten, die bereits bestehende Parlamentsgesetze im Detail regeln und vor allem vertieftes Spezialist*innen-Wissen erfordern, können ausnahmsweise durch Ministerien bzw. Senatsbehörden (in den Stadtstaaten) erlassen werden (siehe dazu Art. 80 GG). Diese nennt man Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen lesen sich genauso wie Parlamentsgesetze und sie sind genauso zu befolgen. Schließlich gibt es noch Satzungen. Das sind verbindliche Regelungen, die von selbstverwalteten Rechtseinheiten verfasst werden, z.B. Gemeinden. Wenn solche Körperschaften des öffentlichen Rechts (sog. juristische Personen) die Möglichkeit haben, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln, dann können sie dies in Form von Satzungen tun. Diese Rechtsvorschriften lesen sich letztlich genauso wie Parlamentsgesetze und Rechtsverordnungen - deswegen werden sie alle auch als materielle Gesetze bezeichnet und sie alle bilden die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und immer wenn ein Mensch staatliche Maßnahmen aufgrund solcher Vorschriften erdulden muss, steht Rechtsschutz durch Gerichte offen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).

Rechtsstaat/Rechtsstaatsprinzip:

 Das Grundgesetz gestaltet die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 2 GG). Das gesamte Handeln des Staates ist dergestalt schlechthin an das Recht, also insbesondere an die Verfassung, sowie an die bestehenden Gesetze gebunden. Daraus folgen die "goldenen Regeln" für die Exekutive: "Kein Handeln ohne Gesetze!" und "Kein Handeln gegen das Gesetz!" Auch für den Strafvollzug gelten diese grundgesetzlichen Vorgaben unbedingt. Daher ist das Leben im Vollzug durch Strafvollzugsgesetze fest geregelt. Dies beinhaltet im Weiteren aber auch, dass Anordnungen und Entscheidungen gegenüber Inhaftierten nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen, sondern auch, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen genau befolgt werden müssen. Dies dient dem Schutz vor willkürlichen Handlungen und spiegelt wider, dass das Leben in Haft rechtsstaatlichen Anforderungen jederzeit genügen muss. Wenn jemand gegen eine Anordnung Rechtsschutz einfordern will, dann kann dies in der Form von Rechtsbehelfen geschehen (Klage, ggf. auch Widerspruch).

Resozialisierung:

Unter Resozialisierung wird die Zielsetzung des Strafvollzuges (neben Aspekten des Schutzes der Öffentlichkeit) verstanden. Der gesamte Vollzug hat sich demnach danach auszurichten, dass jeder Gefangene ein Leben ohne Straftaten und in eigener sozialer Verantwortung führen soll. Zur Resozialisierung werden alle Maßnahmen gezählt, die dazu dienen, um dieses Vollzugsziel zu erreichen.

Strafrecht: 

Das deutsche Recht ist geprägt durch das im Grundgesetz verankerte Verfassungsrecht. Zur Aufgabe des Staates gehört demnach der Schutz von Grundrechten und Staatszielen. Wenn ordnungsrechtliche (=verwaltungsrechtliche) Möglichkeiten dazu nicht ausreichen, dann darf als äußerste Maßnahme Strafrecht angewendet werden. Strafrecht wird auch als Kriminalrecht bezeichnet. Wenn bestimmte in einem Gesetz beschriebene Merkmale (sogenannte tatbestandliche Voraussetzungen) durch menschliches Verhalten verwirklicht werden, dann wird als gesetzliche Folge eine Strafe ausgelöst. Als Hauptstrafen sind Geld- oder Freiheitsstrafen möglich, als Nebenstrafe auch ein Fahrverbot. Kommt es zur Verhängung einer Freiheitsstrafe und erwächst das Strafurteil in Rechtskraft, dann wird die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt.

Strafverteidiger (Rechtsanwalt):

Eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt übt einen juristischen freien Beruf aus und ist ein "Organ der Rechtspflege" (vgl. § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO). Mit Rechtsanwält*innen kann man vertraglich eine Bindung eingehen (Anwaltsvertrag), damit man rechtlichen Beistand erhält. Rechtsanwält*innen helfen durch ihre Tätigkeit, eigene Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Sofern es um Rechtstätigkeiten in den Bereichen des Strafrechts (und des Ordnungswidrigkeitenrechts) geht, wird von einer Verteidigung gesprochen. Insbesondere Rechtsanwält*innen, die sich auf das Strafrecht spezialisieren, nennen sich daher Strafverteidiger*innen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Titel Fachanwältin/Fachanwalt für Strafrecht. Dies ist eine Bezeichnung, die eigens von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen wird und die erst vergeben wird, wenn besondere Kenntnisse im theoretischen und praktischen Bereich nachgewiesen worden sind. Unabhängig von diesen Bezeichnungen gibt es noch den Begriff der Pflichtverteidigerin/des Pflichtverteidigers. Dies beschreibt die sog. Beiordnung eines Rechtsbeistandes von Amts wegen durch ein Gericht. Liegt Pflichtverteidigung vor, dann werden die notwendigen Gebühren vom Staat übernommen. Die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung bestimmt sich nicht nach dem verfügbaren Vermögen einer von einem Strafverfahren betroffenen Person, sondern nach besonderen Umständen, die in § 140 StPO näher beschrieben sind (etwa Schwere des Delikts oder Komplexität des Sachverhaltes).

Strafvollzug:

Der Strafvollzug bezeichnet die tatsächliche Durchführung einer Freiheitsentziehung durch den Staat aufgrund eines strafgerichtlichen Urteils. Der Strafvollzug ist eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer, die dazu jeweils Strafvollzugsorganisationen unterhalten. Da die Durchführung des Strafvollzuges einen starken Eingriff in die Grundrechte der Verurteilten bedeutet, muss die Art und Weise seiner Durchführung gesetzlich geregelt sein, d.h. es muss ein entsprechendes Parlamentsgesetz geben. Dies war zunächst allein das Bundes-Strafvollzugsgesetz von 1977. Dies ist auch heute noch in einigen Bundesländern gültig und gilt in Teilen auch noch im gesamten Bundesgebiet (so etwa die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes). Allerdings ist im Zuge der sogenannten Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungsbefugnis für den Strafvollzug auf die Bundesländer übergegangen. Diese haben überwiegend eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, in denen Rechte und Pflichten der Vollzugsorgane, aber auch der Inhaftierten normiert sind.

(Straf-)Urteil:

Das Urteil im Rechtssinne ist eine Entscheidung, die durch ein Gericht gefällt wird. Alle Gerichtsverfahren - etwa Zivil-/Arbeitsgerichtsprozesse, aber auch Verwaltungsgerichtsverfahren - sehen abschließende Urteile vor. Im Strafprozess bildet das Urteil die Meinung des Gerichts über den Vorwurf, dass jemand (Angeklagte*r) gegen ein Strafgesetz verstoßen hat. Das Urteil kann auf Freispruch lauten oder auf Verurteilung, weil schuldhaft eine rechtswidrige Straftat begangen wurde. Ein Urteil kann mit Rechtsmittel (Berufung oder Revision) angefochten werden. Wird ein Urteil akzeptiert oder sind die jeweils einschlägigen Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen, dann gilt es als rechtskräftig. Nunmehr kann aus dem Urteil vollstreckt werden. Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe bedeutet dies, dass ihr Vollzug angeordnet wird. Es schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. Die Umsetzung der Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt bedeutet, dass für den dortigen Aufenthalt, also die Inhaftierung, das in dem jeweiligen Bundesland geltende Strafvollzugsgesetz Anwendung findet.

Untersuchungshaft:

Von der Strafhaft ist die Untersuchungshaft streng zu unterscheiden: Dieser Teil des Justizvollzuges umfasst die Inhaftierung von Menschen, die gar nicht verurteilt sind, sondern die dringend tatverdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Hier soll ein künftiges, also noch ausstehendes Gerichtsverfahren dadurch gesichert werden, dass die oder Tatverdächtige in Haft genommen wird. Die U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn Haftgründe vorliegen: etwa weil zu vermuten ist, dass eine Flucht des Verdächtigen bevorsteht oder Beweise manipuliert werden (Verdunkelungsgefahr), aber auch dann wenn eine weitere Begehung von Straftaten zu befürchten ist. Für Häftlinge in U-Haft gilt die Unschuldsvermutung und sie sind von Gefangenen der Strafhaft zu trennen. Für sie gelten auch nicht die Vorschriften der Strafvollzugsgesetze, sondern auf sie sind spezielle gesetzliche Regeln anzuwenden, die jeweiligen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen zu entnehmen sind. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gebot der Resozialisierung in der U-Haft nicht gilt!

Urlaub:

Jeder Gefangene hat grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Dafür muss in der Regel ein Teil der Strafe verbüßt sein und er muss dafür "geeignet" sein, d.h. es dürfen keine Gründe für die Gewährung entgegenstehen, etwa weil ein Missbrauch zu befürchten ist. Wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung bevorsteht, können im Rahmen von Lockerungen Sonderurlaubstage gewährt werden.

(Vollzugs-)Lockerungen:

Um das Vollzugsziel Resozialisierung zu ermöglichen, können bestimmte Maßnahmen angeordnet oder genehmigt werden, die den bisherigen Vollzug verändern. Die Strafvollzugsgesetze kennen folgende Lockerungsarten: Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang. Lockerungen werden von Gefangenen oft als Vergünstigung wahrgenommen, da sie bedeuten, dass man sich – wenn auch nur zeitweise – außerhalb des  üblichen Vollzuges bewegen kann. Um Lockerungen zu erhalten, muss einerseits gewährleistet sein, dass die jeweilige Maßnahme auch der Förderung der Resozialisierung dient. Andererseits müssen bestimmte Ausschlusskriterien im Rahmen einer Ermessensentscheidung bedacht werden. So sollen Gefangene ausgeschlossen sein, bei denen zu befürchten ist, dass sie die Lockerungen missbrauchen, um Straftaten zu begehen. Auch eine Drogenabhängigkeit steht häufig der Gewährung von Lockerungen entgegen.

Vollzugsplan:

Jeder Gefangene, der neu in eine Haftanstalt aufgenommen worden ist, wird einer Behandlungsuntersuchung unterzogen. Aufgrund der daraus resultierenden Erkenntnisse erhalten die Gefangenen im Anschluss einen Vollzugsplan. Dieser enthält einzelne Feststellungen und Regelungen zum jeweiligen Häftling, die das Vollzugsziel der Resozialisierung auf seinen Fall bezogen konkretisieren. Der Vollzugsplan gilt als elementares Instrument des Strafvollzuges und seine Inhalte können sowohl für den Gefangenen als auch für den Vollzugsapparat verbindliche Regelungen enthalten. Der Vollzugsplan ist mit Fortdauer des Freiheitsentzuges fortzuschreiben und weiterzuentwickeln.


Die oben aufgeführten Begriffsinformationen können unter Angabe der beiden Urheber (Peter Lutz Kalmbach & Tim Krenzel) sowie der Quellenangabe zitiert werden.